Gesellschaftsrecht: Haftung beim GmbH-Mantelkauf (Urteil BGH v. 06.03.2012)
Der BGH hat am 06. März eine heiß diskutierte Frage zum Kauf eines GmbH-Mantels des Gesellschaftsrechts beantwortet: Wie haften die Gesellschafter bei einer nicht publizierten wirtschaftlichen Neugründung Unterbilanz- oder Verlusthaftung?
Was war passiert in Kürze:
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1993 Gründung GmbH
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2003 keinerlei Umsätze
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2004 Alles neu:
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Neue Firma
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Neuer Unternehmensgegenstand
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Neuer Unternehmenssitz
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Neue Geschäftsführerin
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Alles eingetragen, aber nicht als wirtschaftliche Neugründung kenntlich gemacht!
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2005 Verkauf des einzigen Geschäftsanteils in Höhe von 50.000,- DM für 7.500,- €
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2007 Insolvenz
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37.000 € Insolvenzforderungen
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Verwalter nimmt Gesellschafter in gleicher Höhe in Anspruch
Der Kauf einer stillgelegten GmbH für einen neuen Zweck ist jahrelange Praxis. Banken halten oftmals solche GmbH-Mäntel für Kunden vor, die schnell ihre Haftung begrenzen wollen. Und immer wenn es schnell gehen soll, ist besondere Vorsicht geboten. Deswegen wurde das Modell der “wirtschaftlichen Neugründung” entwickelt:
Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der sog. “wirtschaftlichen Neugründung” anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine “leere Hülse” ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs – sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets – in irgendeiner wirtschaftlich oder gewichtbaren Weise anknüpfen kann BGH v. 18.01.2010“
Wenn eine GmbH im Grunde neu gegründet wird, dann muss das Geld auch wie bei einer neuen GmbH in der Kasse sein, ansonsten könnte man auf diesem Weg den Gläubigerschutz umgehen. Also musste der Geschäftsführer gegenüber dem Registergericht wie auch bei einer neuen GmbH erklären, dass ihm das Stammkapital zur freien Verfügung steht.
Zur Abgabe dieser Erklärung wird der Geschäftsführer nicht aufgefordert, wenn er bei Umschreibung des Unternehmensgegenstandes gar nicht anzeigt, dass es sich um eine Neugründung handelt. Als Konsequenz wurden zwei Varianten diskutiert, die man von der Haftung der nicht eingetragenen GmbH (Vor-GmbH) kennt.
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Unterbilanzhaftung: Die Gesellschafter haben im Eintragungszeitpunkt das Stammkapital aufzufüllen. Diesen Anspruch hat die Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern, jeweils in Höhe deren Anteils.
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Verlustdeckungshaftung: Die Gesellschafter haften der Vor-GmbH für die nach Verbrauch des Stammkapitals verbleibenden, bilanziell ausgewiesenen Verluste. Diese Haftung wird angenommen, wenn eine Vor-GmbH nicht eingetragen wird. Weil die GmbH mit ihrer haftungsbegrenzenden Wirkung nie zustande gekommen ist, ist die Haftung der Gesellschaftern in diesen Fällen unbegrenzt.
Der BGH hat sich nunmehr für die Unterbilanzhaftung entschieden. Die Gesellschafter müssen das Stammkapital in der Höhe auffüllen, für das sie sich mal verantwortlich gezeichnet haben.
Vorliegend wurde die Gesellschaft mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM für 7.500,00 € verkauft. Selbst bei großzügiger Euroumrechnung fehlen da am Ende ein par Mark. Die Gesellschafter müssen nun dem Verwalter darlegen, dass im Gründungszeitpunkt wider aller Vermutungen das Stammkapital vorhanden war. Anderenfalls werden sie zur Kasse gebeten.
Die Konsequenz bleibt: Ob Mantelkauf oder Komplettneugründung das Geld für das man zeichnet muss in der Kasse sein. Ansonsten holt es sich der Insolvenzverwalter.
Quelle: Pressemitteilung zu BGH, Urteil v. 06.03.2012, II ZR 56/10
Posted in Allgemein, GmbH, Kapitalgesellschaften
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