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	<title>Busekist Winter &#38; Partner</title>
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	<description>Fachanwälte Gesellschaftsrecht Düsseldorf</description>
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		<title>&#8220;VALE&#8221;- Entscheidung des EuGH zur grenzüberschreitenden Umwandlung</title>
		<link>http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/2012/10/25/vale-entscheidung-des-eugh-zur-grenzuberschreitenden-umwandlung/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Oct 2012 11:07:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jan Dwornig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kapitalgesellschaften]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Handelsblatt kommentiert anschaulich die Entscheidung des EuGH zur grenzüberschreitenden Umwandlung von Gesellschaften. Im entschiedenen Fall, wollte eine italienische Kapitalgesellschaft ihren Sitz nach Ungarn verlegen und gleichzeitig die Gestalt einer ungarischen Kapitalgesellschaft annehmen: Handelsblatt Blog: EuGH zur grenzüberschreitenden Umwandlung („VALE“) &#160;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Handelsblatt kommentiert anschaulich die Entscheidung des EuGH zur grenzüberschreitenden Umwandlung von Gesellschaften. Im entschiedenen Fall, wollte eine italienische Kapitalgesellschaft ihren Sitz nach Ungarn verlegen und gleichzeitig die Gestalt einer ungarischen Kapitalgesellschaft annehmen:</p>
<p style="text-align: justify;"><a title="VALE Entscheidung zur grenzüberschreitenden Umwandlung" href="http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2012/07/16/eugh-zur-grenzuberschreitenden-umwandlung-vale/">Handelsblatt Blog: EuGH zur grenzüberschreitenden Umwandlung („VALE“)</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Wo UG drin ist &#8211; muss auch UG drauf stehen</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Sep 2012 10:21:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jan Dwornig</dc:creator>
				<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalgesellschaften]]></category>
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		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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		<description><![CDATA[&#8220;Und billig, ey, da stehste doch drauf!&#8221; &#8211; mit diesem Satz machte einmal die Telekom Werbung und das denkt sich auch so manch ein Firmengründer. Nach außen schämte man sich dann doch und macht aus dem Zusatz &#8220;UG&#8221; schnell ein &#8220;GmbH i.Gr.&#8221;, dass dies teuer werden kann, das entschied nun der BGH. Ein UG-Gründer firmierte [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/wp-content/uploads/2012/09/iStock_000019822044Small.jpg"><img class="alignleft  wp-image-580" title="Haftung UG Falsche GmbH Bezeichnung" src="http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/wp-content/uploads/2012/09/iStock_000019822044Small-150x150.jpg" alt="Haftung UG falsche GmbH Bezeichnung" width="90" height="90" /></a>&#8220;Und billig, ey, da stehste doch drauf!&#8221; &#8211; mit diesem Satz machte einmal die Telekom Werbung und das denkt sich auch so manch ein Firmengründer. Nach außen schämte man sich dann doch und macht aus dem Zusatz &#8220;UG&#8221; schnell ein &#8220;GmbH i.Gr.&#8221;, dass dies teuer werden kann, das entschied nun der BGH. Ein UG-Gründer firmierte mit H-GmbH u.G. (i.Gr.) und machte teure Geschäfte, die allerdings unbezahlt blieben. Mit einem sagenhaften Stammkapital von 100,00 €, hatte die UG auch nicht viel zu bieten.  Die obersten Richter kamen hier zu dem Ergebnis, dass der Geschäftsführer neben der UG unbeschränkt haftet, da er eine nicht existente Firmierung verwendete. Begründet wurde die Entscheidung mit der Rechtsscheinhaftung i.S.d. § 179 BGB. Wer seiner Pflicht gem. § 4 GmbH zur Aufklärung über di eRechtsform nicht nachkommt, der muss für das mißbrauchte Vertrauen des Geschäftspartners bezahlen.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus der Nummer kommt man nur wieder raus, wenn man beweisen kann, dass dieses Vertrauen nicht bestand. Dies ist der fall, wenn der Geschäftspartner die tatsächlichen Gegebenheiten kannte oder diese im konkreten Fall für ihn unbedeutend waren.</p>
<p style="text-align: justify;"><a title="Bundesgerichtshof Handelndenhaftung UG" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=69b188b6627cb8384549788c1806d737&amp;nr=61292&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">Entscheidung des BGH II ZR 256/11</a></p>
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		<title>Von Luxemburg nach Deutschland so einfacht geht das nicht</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Aug 2012 10:32:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jan Dwornig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kapitalgesellschaften]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerne hätte eine luxemburger S.a.r.l. ihren Sitz nach Deutsch verlegt, aber dies lehnte das Registergericht ab und das OLG Nürnberg fand zu Recht. Das Gericht diskutierte zunächst, ob aus der Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften (ARt. 49, 54 AEUV) die Verpflichtung der Mitgliestaaten herzuleiten ist, den Zuzug von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU zu ermöglichen. Und [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/wp-content/uploads/2012/08/iStock_000010802146XSmall.jpg"><img class="alignleft  wp-image-572" title="Grenzüberschreitende Sitzverlegung" src="http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/wp-content/uploads/2012/08/iStock_000010802146XSmall-150x150.jpg" alt="Grenzüberschreitende Sitzverlegung" width="90" height="90" /></a>Gerne hätte eine luxemburger S.a.r.l. ihren Sitz nach Deutsch verlegt, aber dies lehnte das Registergericht ab und das OLG Nürnberg fand zu Recht.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht diskutierte zunächst, ob aus der Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften (ARt. 49, 54 AEUV) die Verpflichtung der Mitgliestaaten herzuleiten ist, den Zuzug von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU zu ermöglichen. Und zwar unter Wahrung  ihrer Rechtspersönlichkeit und Umwandlung in eine entsprechende Rechtsform des Zuzugstaates. Hierbei blickten die Richter gespannt auf den Ausgang des Verfahrens &#8220;VALE&#8221;, C-378/18).</p>
<p style="text-align: justify;">Im Augenblick sah das Gericht jedoch weder Vorschriften des GmbH- noch des Umwandlungsgesetzes oder eienr unionsrechtlichen Regelung, welche eine identitätsbewahrende grenzüberschreitende Sitzverlegung nach Deutschland ermöglichen könnte.</p>
<p style="text-align: justify;"><a title="Grenzüberschreitende Sitzverlegung" href="http://www.dnoti.de/DOC/2012/12w2361_11.pdf">Beschluss des OLG Nürnberg v. 13.02.2012, 12 W 2361/11</a></p>
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		<title>Neu im Blog Unternehmensrechtliche Notizen: Kleine GmbH künf­tig ohne Bun­des­an­zei­ger­pu­bli­zi­tät ihrer Bilanz</title>
		<link>http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/2012/05/02/neu-im-blog-unternehmensrechtliche-notizen-kleine-gmbh-kunf%c2%adtig-ohne-bun%c2%addes%c2%adan%c2%adzei%c2%adger%c2%adpu%c2%adbli%c2%adzi%c2%adtat-ihrer-bilanz/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 May 2012 08:28:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jan Dwornig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalgesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Bilanzrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Unternehmensregister]]></category>

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		<description><![CDATA[Prof. Noack (Universität Düsseldorf) bespricht in seinem Blog die künftige Befreiung der kleinen GmbHs von der Verpflichtung, ihre Bilanzen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen: http://notizen.duslaw.de/kleine-gmbh-kunftig-ohne-bundesanzeigerpublizitat-ihrer-bilanz/ &#160;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Prof. Noack (Universität Düsseldorf) bespricht in seinem Blog die künftige Befreiung der kleinen GmbHs von der Verpflichtung, ihre Bilanzen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen:</p>
<p><a href="http://notizen.duslaw.de/kleine-gmbh-kunftig-ohne-bundesanzeigerpublizitat-ihrer-bilanz/">http://notizen.duslaw.de/kleine-gmbh-kunftig-ohne-bundesanzeigerpublizitat-ihrer-bilanz/</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Vereinsrecht: Manchen Spieler muß man abschreiben</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 16:22:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jan Dwornig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung Ablösezahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung Provision Spielervermittler]]></category>
		<category><![CDATA[Fußball]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof gab in einer Pressemitteilung bekannt, dass Ablösezahlungen, die von Vereinen der Fußball-Bundesliga im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit &#8220;an dem Spieler&#8221; zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben sind. Werden zusätzlich Provisionen an Spielervermittler gezahlt, handelt es [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/wp-content/uploads/2012/04/photocasepgdnfhsu53497961.jpg"><img class="alignleft  wp-image-559" title="Ablöse abschreiben" src="http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/wp-content/uploads/2012/04/photocasepgdnfhsu53497961-150x150.jpg" alt="Ablöse abschreiben Verein " width="90" height="90" /></a>Der Bundesfinanzhof gab in einer Pressemitteilung bekannt, dass Ablösezahlungen, die von Vereinen der Fußball-Bundesliga im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit &#8220;an dem Spieler&#8221; zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Werden zusätzlich Provisionen an Spielervermittler gezahlt, handelt es sich um aktivierungspflichtige Anschaffungskosten. Nicht zu aktivieren sind Provisionen, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden; das Gleiche gilt in Bezug auf die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungsentschädigungen und Förderungsentschädigungen.</p>
<p><a title="Fußballspieler abschreiben" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;nr=25289" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes</a></p>
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		<title>Gesellschaftsrecht: Insolvenzantrag durch Finanzamt, dann zum Finanzgericht</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 16:07:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jan Dwornig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag Finanzamt]]></category>

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		<description><![CDATA[Bleiben Steuern unbezahlt (weil sie auf Schätzungen beruhen, der Steuerberater nicht mehr tätig wird&#8230;Gründe gibt es viele) so greifen Finanzämter gerne zum Mittel des Insolvenzantrages, um der Steuerforderung etwas mehr Nachdruck zu verleihen. Wollte sich das Unternehmen dagegen wehren, dann war die Frage, bei welchem Gericht es dies tun kann. Die einen sagten, dass das [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: small;"><a href="http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/wp-content/uploads/2012/04/photocasemidnj7o853497351.jpg"><img class="alignleft  wp-image-550" title="Zuständigkeit Finanzgericht bei Insolvenzantrag Finanzamt" src="http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/wp-content/uploads/2012/04/photocasemidnj7o853497351-150x150.jpg" alt="Zuständigkeit Finanzgericht bei Insolvenzantrag Finanzamt" width="90" height="90" /></a>Bleiben Steuern unbezahlt (weil sie auf Schätzungen beruhen, der Steuerberater nicht mehr tätig wird&#8230;Gründe gibt es viele) so greifen Finanzämter gerne zum Mittel des Insolvenzantrages, um der Steuerforderung etwas mehr Nachdruck zu verleihen. Wollte sich das Unternehmen dagegen wehren, dann war die Frage, bei welchem Gericht es dies tun kann. Die einen sagten, dass das Finanzamt wie ein gewöhnlicher Gläubiger zu behandeln sei. Deswegen sei der Antrag eine gewöhnliche privatrechtliche Zwangsvollstreckungsmassnahmen. Will man sich dagegen wehren, so führt der Weg vor das Insolvenzgericht. Die anderen sagten, nein, das Finanzamt ist eine Behörde und handelt daher immer hoheitlich. Zuständig wären die Finanzgerichte. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun abschließend entschieden. Da die Ermächtigungsgrundlage auf der das Finanzamt handelt öffentlich rechtlich ist, führt der Weg weiterhin zum Finanzgericht. Gegen die Massnahme kann sich der Steuerschuldner im Wege der allgemeinen Leistungsklage und der einstweiligen Anordnung wehren. Für die Rechtgmäßigkeit gelten die besonderen Voraussetzungen, die auch bei sonstigen Vollstreckungsmassnahmen der Finanzbehörde gelten, so sind z.B. die Erfolgsaussichten eines noch offenen Erlass- oder Stundungsantrages, die bisherige Mitwirkung des Vollstreckungsschuldners oder die Aussicht auf eine ratenweise Tilgung der Abgabenrückstände zu berücksichtigten. Eine Besonderheit gilt noch für den erkennbar vermögenslosen Steuerschuldner. Bei diesem sieht der Bundesfinanzhof die Stellung des Antrages als ermessensfehlerhaft an, weil dieser lediglich zur Existenzvernichtung führe. Es kann sich somit in einer entsprechenden Situation der Gang zum Anwalt für Steuerrecht lohnen.</span></p>
<p><a title="Insolvenzantrag Finanzamt Zuständigkeit Finanzgericht" href="http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&amp;feed=jr-bfh&amp;wt_mc=rss.jr-bfh&amp;nid=STRE201150701" target="_blank">BFH, Beschluss v. 31.08.2011, VII B 59/11</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Sekundärinsolvenzverfahren oder vom dt. Notar zum engl. Sportfotografen zweimal pleite?</title>
		<link>http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/2012/04/17/vom-dt-notar-zum-engl-sportfotografen-zweimal-pleite/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 12:18:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jan Dwornig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Definition Niederlassung Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[EuInsVO Art.3 Abs. 2]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sekundärinsolvenzverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Rosamunde Pilcher oder Bundesgerichtshof? Das höchste deutsche Gericht hat jetzt eine Frage zum europäischen Insolvenzrecht an Hand eines Falles geklärt, der so eigentlich nur in diesen Sonntagabendfilmen vorkommt, die alle angeblich nur wegen der schönen Landschaftsaufnahmen schauen. Der Sachverhalt ist aber wirklich traumhaft&#8230; Die Geschichte beginnt in einer Stadt mit V im Gerichtsbezirk Wuppertal. Diese [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: small;"><a href="http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/wp-content/uploads/2012/04/RosamundePilcher.jpg"><img class="alignleft  wp-image-537" title="Sekundärinsolvenz" src="http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/wp-content/uploads/2012/04/RosamundePilcher-150x150.jpg" alt="Sekundärinsolvenz" width="90" height="90" /></a></span>Rosamunde Pilcher oder Bundesgerichtshof? Das höchste deutsche Gericht hat jetzt eine Frage zum europäischen Insolvenzrecht an Hand eines Falles geklärt, der so eigentlich nur in diesen Sonntagabendfilmen vorkommt, die alle angeblich nur wegen der schönen Landschaftsaufnahmen schauen. Der Sachverhalt ist aber wirklich traumhaft&#8230;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Geschichte beginnt in einer Stadt mit V im Gerichtsbezirk Wuppertal. Diese anonymisierte Stadt kennen wir natürlich nicht, aber zur Kolloration der Geschichte stellen wir uns doch einfach die für ihre Schlüssel bekannte Stadt Velbert vor, die auch das Herz des niederbergischen Landes genannt wird  Die Kamera schwenkt von grünen Hügeln durch verwinkelte Gassen auf ein verschiefertes Fachwerkhaus. An dem Schild auf dem der Rhein das springende Pferd von der lippischen Rose trennt erkennt der Zuschauer, dass hier der örtliche Notar seinen Amtsgeschäften nachgeht. Plötzlich geht die Tür auf und wutschnaufend kommt ein Mann heraus, der die Türe zuknallend ruft: &#8220;Mit Dir mache ich keine Geschäfte mehr! Ich kündige&#8230; und mein Geld will ich auch!&#8221; Es scheint sich um eine größere Summe gehandelt zu haben, denn kaum ist der zornige Herr entschwunden öffnet sich erneut die Tür und ein älterer Herr kommt, sich vorsichtig nach allen Seiten umschauend, in beiden Händen schwere Koffert tragend heraus. Die Kofferklappe eines Jaguars LJ in british racing green fliegt zu und entschwindet mit dem Herrn in der Abendsonne. Der geneigte Zuschauer hat natürlich den Kofferträger auf Grund seines Alters als gerade jenen Notar erkannt. Die Summe im Fall des Bundesgerichtshofes war übrigens 3.256.555,09 €, wobei die 9 Cent für die Geschichte vernachlässigt werden können. Im nächsten Bild schon fährt der Jaguar schon durch jene grünen britischen Hügel, die wir sonntagsabends so lieben. Der Notar mietet sich ein Natursteinhäuschen mit offenem Kamin und sagt seinen neuen Nachbarn er er sei Sportfotograf. Von nun an trägt er einen kreisrunden Strohhut und besucht mit seiner alten Kamera Ruderduelle englischer Elitecolleges oder knipst mit einem Becher eton mess in der Hand weisspulloverte Cricket-Spieler. In der Heimat wird auf Anweisung des Oberlandesgerichtspräsidenten das Schild vom Fachwerkhaus geschraubt. Die altgediente Sekretärin beobachtet dies während sie sich die Tränen mit einem Damentaschentuch mit Häkelborte abtupft, um dann langsam die Straße hinab zu gehen.<br />
An den dunklen Gewitterwolken über dem Haus in England erkennen wir, dass sich die Idylle trübt. Die erzürnten Gläubiger des Lebemannes haben ihn in England aufgespürt und ziehen zu  Gericht. Der Richter mit Pferdehaarperücke lässt den Hammer krachend sinken und eröffnet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Fotografen. Doch in England finden die Häscher ausser der Kamera nichts von Wert und in den Papieren des Jaguars steht auch nicht mehr der Name des Notars a.d.. Das macht die Gläubiger noch wütender und sie ziehen weiter zum deutschen Richter. Sie beschwören ihn, doch ein zweites Insolvenzverfahren in Deutschland zu eröffen, um das Fachwerkhaus zu stürmen. Doch der Richter winkt nur ab. Das Büro in Deutschland habe der Oberlandesgerichtspräsident doch schon geschlossen, was sie dann noch wollten? Doch die Gläubiger rufen weiter nach einem Insolvenzverfahren und so geht die Frage zu den höchsten deutschen Richtern.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der EuInSVO setzt die Eröffung eines zweiten Insolvenzverfahrens in einem anderen europäischen Staates eine Niederlassung des Schuldners in diesem jenen Zweitstaat voraus. Als Niederlassung wird definiert:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Jeder Tätigkeitsort an dem der der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, welche den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Aus dem Vorahndensein von Personal leitet der Bundesgerichtshof nun ab, dass das Gesetz für eine Niederlassung ein gewisses Maß an Organisation voraussetzt; demnach reichen bloßes Vermögen nicht aus. In diesem Fall war das Personal entlassen und das Notariat bereits abgewickelt, so dass in Deutschland keine Organisation mehr bestand. Anders sah der BGH dies noch in einer vorangegangenen Entscheidung, bei der sich das Notariat noch durch einen Verwalter abgewickelt wurde, so dass wenigstens noch etwas Geschäftstätigkeit vorlag.</p>
<p style="text-align: justify;">Ich finde die Entscheidung  einleuchtend begründet. Zurück bleibt nur das ungute Gefühl, dass der Gläubiger nicht zu seinem Geld gekommen ist. Vielleicht hat der fotografiebegeisterte Notar ja sogar noch sein Fachwerkhaus in Deutschland gehabt. Aber für den Einzug des Vermögens ist ja bereits das englische Gericht zuständig. An ausländisches Vermögen zu gelangen, ist nicht ganz einfach, jedoch sind nicht nur deutsche Insolvenzverwalter professionell kreativ.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Realität sah vermutlich nicht nach Rosamunde Pilcher aus. Wahrscheinlich hatte der ehemalige Notar lediglich ein Klingelschild in England, um das kürzere englische Entschuldungsverfahren zu durchlaufen. Auf der Insel sind es nicht 72, sondern lediglich 18 Monate. Aber ich gebe zu, ich habe eine Schwäche für eton mess und Sonntagabendfilme.</p>
<p style="text-align: justify;"><a title="Zulässigkeit Sekundärinsolvenz" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=827b4dd1fb9c6f5909dc174bc130ecae&amp;nr=59786&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">Bundesgerichtshof, Beschluß v. 08.03.2012 (IX ZB 178/11, LG Wuppertal)<br />
</a></p>
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		<title>Gesellschaftsrecht: Geschäftsführergehalt in GmbH Krise</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Apr 2012 09:51:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jan Dwornig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführergehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Krise]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kapitän verläßt als Letzter das sinkende Schiff! Es gehört sich zumindest so, auch wenn es der Kapitän der Costa Concordia anders sah. Bei der GmbH sollte der Geschäftsführer bis zum Ende versuchen, das Ruder rumzureissen und die Gesellschaft vor dem Untergang zu bewahren. Das kann er aber nur leisten, wenn sein Gehalt wenigstens sicher ist. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/wp-content/uploads/2012/04/Geschäftsführergehalt-Krise.jpg"><img class="alignleft  wp-image-522" title="Geschäftsführergehalt Krise" src="http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/wp-content/uploads/2012/04/Geschäftsführergehalt-Krise-150x150.jpg" alt="GmbH Geschäftsführergehalt Krise" width="90" height="90" /></a>Der Kapitän verläßt als Letzter das sinkende Schiff! Es gehört sich zumindest so, auch wenn es der Kapitän der Costa Concordia anders sah. Bei der GmbH sollte der Geschäftsführer bis zum Ende versuchen, das Ruder rumzureissen und die Gesellschaft vor dem Untergang zu bewahren. Das kann er aber nur leisten, wenn sein Gehalt wenigstens sicher ist. Kommt es dann doch zum Schiffbruch der Gesellschaft, so übernimmt der Insolvenzverwalter das Ruder. Ein Blick in die Bücher genügt ihm, um zu erkennen, was der Geschäftsführer in den letzten Monaten erhalten hat und das weckt Begehrlichkeiten.</p>
<p style="text-align: justify;">Er begründet seinen Rückforderungsanspruch mit Schadensersatz auf Grund einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers und das kommt folgendermaßen: Laut höchstrichertlicher Rechtsprechung ist ein Geschäftsführer verpflichtet, der Herabsetzung seiner Bezüge durch Änderungsvertrag zuzustimmen wenn durch sein Gehalt die Fortführung der Gesellschaft in Frage steht; d.h. wenn der Gesellschaft durch die Vergütungszahlungen Mittel entzogen werden, die sie zum Überleben braucht (BGH, Urteil v. 15.06.1992, II ZR 88/91, NJW 1992, 2894, 2896; OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.03.2004, 17 U 164/03, abgedruckt unter BeckRS 2005, 04142; Zöller/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 35 Rdnr. 187 m.w.Nw.). Damit er dem jedoch zustimmen kann, muss zunächst eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Der BGH sagte nämlich nicht, dass der Geschäftsführer von selbst auf Gehalt verzichten muss. Jetzt argumentiert der Geschäftsführer aber, er hätte ja dem Antrag zugestimmt, wenn es die Gesellschafterversammlung verlangt hätte, aber es habe ja keine stattgefunden.</p>
<p style="text-align: justify;">Gut, sagt der Verwalter, dann besteht die Pflichtverletzung halt darin, dass der Geschäftsführer in einer derartien Situation die Pflicht hat die Gesellschafterversammlung einzuberufen, um einen solchen Beschluss herbeizuführen. Diesem Argument folgt die Rechtsprechung jedoch nicht, sondern bejaht diese Pflicht nur in engen Ausnahmefällen der wirtschaftlichen Krise.</p>
<p style="text-align: justify;">Also das maßvolle Kapitänsgehalt ist auch bei sinkendem Schiff sicher. Nur wenn er vor besteigen des Rettungsbootes noch die Bordkasse mitnimmt, dann muss er die Küstenwache fürchten.</p>
<p><a title="OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.12.2011 (16 U 19/10)" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_16_U_19_10urteil20111207.html" target="_blank">OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.12.2011 (16 U 19/10)</a></p>
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		<title>Gesellschaftsrecht Belgien: Reform soll Fusion und Spaltung vereinfachen</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Mar 2012 07:16:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jan Dwornig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalgesellschaften]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch Belgien modernisiert sein Gesellschaftsrecht, um die Gesellschaften durch Bürokratieabbau im europäischen Wettbewerb attraktiv zu machen. Mit der der Umsetzung der europäischen Richtlinie vom 08.01.2012 (Belg. Staatsblatt 18.10.2012) wird Fusion- und Spaltung für Unternehmen vereinfacht. Vor einer Fusion- und Spaltung hat die Geschäftsführung, den Vorschlag beim Handelsgericht zu hinterlegen und im Staatsblatt zu veröffentlichen. Dieser [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Calibri;"><a href="http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/wp-content/uploads/2012/03/Gesellschaftsrecht-Belgien.jpg"><img class="alignleft  wp-image-518" title="Gesellschaftsrecht Belgien" src="http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/wp-content/uploads/2012/03/Gesellschaftsrecht-Belgien-150x150.jpg" alt="Gesellschaftsrecht Belgien" width="90" height="90" /></a>Auch Belgien modernisiert sein Gesellschaftsrecht, um die Gesellschaften durch Bürokratieabbau im europäischen Wettbewerb attraktiv zu machen. Mit der der Umsetzung der europäischen Richtlinie vom 08.01.2012 (Belg. Staatsblatt 18.10.2012) wird Fusion- und Spaltung für Unternehmen vereinfacht.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Calibri;">Vor einer Fusion- und Spaltung hat die Geschäftsführung, den Vorschlag beim Handelsgericht zu hinterlegen und im Staatsblatt zu veröffentlichen. Dieser Vorschlag muss bereits gesetzlich definierte Angaben über das Vorhaben enthalten (Art. 706, 728 GGB). Die Hinterlegung muss spätestens sechs Wochen vor der eigentlichen beschließenden Gesellschafterversammlung erfolgen.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Calibri;">Neu ist, dass die Veröffentlichung auch durch einen Link auf die eigene Internetpage erfolgen kann, auf der die notwendigen Informationen hinterlegt wurden (Art. 693, 706, 719, 728, 743 GGB). Möglich ist dies auch bei internationalen Fusionen.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Calibri;">Weiterhin hat die Geschäftsführung, einen Sonderbericht vorzulegen, der die Auswirkung der Fusion/Spaltung auf die Gesellschaft sowohl rechtlich, als auch fiskalisch beschreibt. In einem Bericht hat dann auch der Kommissars oder der Wirtschaftsprüfer, Stellung zur Angemessenheit des Anteiltauschverhältnisses zu nehmen.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Calibri;">Die Geschäftsführer der beiden Gesellschaften müssen in einer Zwischenbilanz Veränderungen von Aktiva-Passiva zwischen Vorschlag und Gesellschafterversammlung aufzeigen und die Gesellschaft hierüber informieren. Hierauf kann jedoch mit Ausnahme von Spaltung durch Aufnahme aber auch durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss verzichtet werden (Art. 696, 709, 747 GGB). Die Notwendigkeit entfällt ebenfalls, wenn die Gesellschaft Halbjahresfinanzberichte erstellt.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Calibri;">Eine neue Regelung für die Übernahme durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften eingeführt. Wenn die eine Gesellschaft bereits im Besitz von 90% der Anteile der anderen Gesellschaft ist, kann die Zustimmung der Gesellschafterversammlung unter Umständen entbehrlich sein. Und zwar dann, wenn die Bekanntmachung des Fusionsvorschlages sechs Wochen vor Wirksamwerden der Fusion veröffentlich wurde, die Die Anteilseigner der übernommenen Gesellschaft die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre und den Fusionsvorschlag einsehen konnten und die Anteilseigner die alleine oder zusammen 5% der Anteile halten es nicht verlangen.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Calibri;">Die der Gesellschafterversammlung vorzulegenden Unterlagen können nunmehr auch über das Internet zur Verfügung gestellt werden. Die Monatsfrist wurde auch hierfür beibehalten (Art. 697, 710, 733, 748 GGB). </span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Calibri;">Die Schwelle für den Squeeze-Out wurde von 95% der Anteile an dem anderen Unternehmen auf 90% der Anteile gesenkt.</span></span></p>
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		<title>Gesellschaftsrecht: ESUG modernisiert Insolvenzordnung und zeigt neue Wege aus der Krise</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Mar 2012 16:15:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jan Dwornig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 01.03.2012 war es soweit. Der erste Teil der Insolvenzrechtsreform ist in Kraft getreten. Die Gläubiger werden mehr ins Verfahren mit einbezogen und neue Sanierungsmöglichkeiten geschaffen. Bei kleineren Unternehmen kann das Gericht auf Antrag des Schuldners, bzw.  Gläubigers und bei größeren Unternehmens muß das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einberufen (1. &#62;4,84 Mio. Euro Bilanzsumme. &#62;9,68 [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/wp-content/uploads/2012/03/ESUG-Insolvenzrecht.jpg"><img class="alignleft  wp-image-512" title="ESUG Insolvenzrecht" src="http://www.gesellschaftsrechtduesseldorf.de/wp-content/uploads/2012/03/ESUG-Insolvenzrecht-150x150.jpg" alt="ESUG Insolvenzrecht Reform" width="90" height="90" /></a>Am 01.03.2012 war es soweit. Der erste Teil der Insolvenzrechtsreform ist in Kraft getreten. Die Gläubiger werden mehr ins Verfahren mit einbezogen und neue Sanierungsmöglichkeiten geschaffen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei kleineren Unternehmen kann das Gericht auf Antrag des Schuldners, bzw.  Gläubigers und bei größeren Unternehmens muß das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einberufen (1. &gt;4,84 Mio. Euro Bilanzsumme. &gt;9,68 Mio. Euro Umsatzerlöse, mehr als 50 Angestellte) . Dies kann sogar schon vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Dies gibt dem Unternehmen die Möglichkeit, wenn die Insolvenz bereits abzusehen ist, schon bei den Gläubigern nachzufragen, wer sich evtl. beteiligen würde. Die letztendliche Auswahl trifft natürlich das Gericht.</p>
<p style="text-align: justify;">Der vorläufige Gläubigerausschuß kann sogar dem Gericht vorschlagen, wer als Verwalter bestellt werden soll. Von einem einstimmigen Vorschlag darf das Gericht dann nur abweichen, wenn die/der Verwalter(in) für die Übernahme des Amtes ungeeignet sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Eigenverwaltung setzt zukünftig nur noch voraus, dass der Schuldner diese beantragt und keine Gründe dagegen sprechen, die eine Gläubigerbenachteiligung erwarten lassen. Wird die Eigenverwaltung sogar von dem vorläufigen Gläubigerausschuss einstimmig beschlossen, so kann sich das Gericht dem nur noch schwerlich widersetzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Besteht bei dem Unternehmen noch Aussicht auf Besserung, so gibt es eine neue Möglichkeit die Krise zu bewältigen. Wenn der Insolvenzantrag vom Unternehmen selbst wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellt, kann es dem Antrag auf Eigenverwaltung noch den Antrag auf das Sanierungsverfahren beifügen. Das Gericht setzt dann eine Frist von bis zu drei Monaten in denen nicht vollstreckt werden darf. Diese Zeit muss genutzt werden, um einen Sanierungsplan aufzustellen, der von einem Rechtsanwalt/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist. Wenn die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, begleitet das Unternehmen kein Insolvenzverwalter, sondern ein sog. Sachwalter. Der Sanierungsplan wird als Insolvenzplan umgesetzt.</p>
<p style="text-align: justify;">In diesem Planverfahren besteht die Möglichkeit, in die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am  beteiligten Personen einzugreifen und Forderungen der Gläubiger in Eigenkapital umzuwandeln (sog. Deb-Equity-Swap-Verfahren). Hierdurch können die Gläubiger  an der Zukunft des Unternehmens teilhaben.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch wurde es schwerer gemacht, dass vereinzeilte Gläubiger das Planverfahren boykottieren können.</p>
<p>&nbsp;</p>
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